Aktuelle Hausordnung


Das Zusammenleben in einer Hausgemeinschaft erfordert gegenseitige Rücksichtnahme
aller Hausbewohner. Das Bestreben der Genossenschaft ist es, allen Mitgliedern ein
friedliches, glückliches und gesundes Wohnen zu sichern. Die Erfüllung dieser Aufgaben
setzt die Mitarbeit aller Hausbewohner voraus. Diesem Zweck soll die Beachtung der
Hausordnung dienen und die Zusammenarbeit zwischen Genossenschaft und Mitgliedern im
Interesse aller Hausbewohner gewährleistet.
Um das ungestörte Zusammenleben zu erreichen, ist die Hausordnung Vertragsbestandteil
des unterzeichneten Mietvertrages zwischen der Wohnungsgenossenschaft Schlieben eG
(Vermieter) und dem (Mieter).
Der Vermieter ist berechtigt die Hausordnung bei Bedarf zu verändern.
Die Hausordnung regelt das Zusammenleben aller Mitbewohner des Hauses. Sie enthält
Rechte und Pflichten. Sie gilt für alle Bewohner. Ohne eine gewisse Ordnung ist das
Zusammenleben mehrerer Menschen unter einem Dach nicht möglich. Alle werden sich
nur dann wohlfühlen, wenn alle Hausbewohner aufeinander Rücksicht nehmen.


I. Schutz vor Lärm
Jeder Mieter, jede Mieterin ist dafür verantwortlich, dass vermeidbarer Lärm in der Wohnung,
im Haus, im Hof und auf dem Grundstück unterbleibt. Besondere Rücksichtnahme gilt
generell in der allgemeinen Ruhezeit Montag bis Sonntag von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr, sowie
am Sonntag und Feiertagen von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr. Generell dürfen während dieser
Ruhezeiten kein Lärm durch laute Musik, Feierlichkeiten, Hundegebell, handwerklicher Lärm,
Maschinenbetrieb, Bohren oder ähnlicher verursachender Lärm vorgenommen werden.
Weiterhin gilt dies auch für Arbeiten in Kellerräumen und auf bzw. in gemeinschaftlichen
Räumen in und außer Haus. Grundsätzlich sollten Waschmaschinen sowie sonstige Lärm
erzeugende Haushaltsmaschinen auf schalldämpfende Unterlagen gestellt werden.
Musikapparate, Rundfunk- und Fernsehgeräte sind stets auf Zimmerlautstärke zu stellen.
Bei der Benutzung von Stereoanlagen ist die Regelung der Lautstärke ggf. mit dem
Nachbarn abzustimmen.
Das Spielen von Instrumenten ist während der Ruhezeiten grundsätzlich untersagt.
In den anderen Zeiten darf nicht länger als zwei Stunden am Tag musiziert werden.
Eltern und Erziehungsberechtigte haben darauf zu achten, dass ihre Kinder beim Spielen
in der Wohnung und in den Anlagen des Gemeinschaftseigentums auf die Hausbewohner
Rücksicht nehmen, insbesondere nicht übermäßig lärmen oder Wände und Gänge
beschreiben und beschmutzen oder Gemeinschaftseigentum beschädigen. Das Spielen
auf Treppen, in den Etagenfluren oder im Hauseingangsbereich und in den Kellergängen
ist nicht gestattet. Zum Spielen sollen die für Kinder geschaffenen Einrichtungen
und Spielplatzanlagen benutzt werden.
Es ist auch darauf zu achten, dass generell und insbesondere während der Ruhezeiten
Haus- und Wohnungstüren leise geschlossen werden und bei Zu- und Abfahrten zur oder
von der Garage jeglicher unnötige Lärm vermieden wird. Besucher/Gäste sind zur Nachtzeit
leise zu verabschieden. Festlichkeiten aus besonderem Anlass, die sich über 22.00 Uhr hinaus erstrecken, sollen
den betroffenen Hausbewohner rechtzeitig angekündigt werden, die Lautstärkenregelung
ist trotzdem einzuhalten.
Bei schweren Erkrankungen eines Hausbewohners ist besondere Rücksichtnahme geboten.
Die Hausbewohner haben dafür zu sorgen, dass Gäste sich während ihres Aufenthaltes
im Hause an die vorstehenden Regeln halten.


II. Allgemeine Sorgfalts- Sicherheits- und Gefahrenvorbeugungspflichten
Abstellen von Gegenständen
In Treppenhäusern, Kellergängen und Fluren dürfen zur Vermeidung von Stürzen im
Dunkeln und zur Freihaltung von Fluchtwegen keine Gegenstände (z.B. Schuhe,
Schränke, Pflanzen, Blumentöpfe, Fahrräder, Kinderwagen, Gehhilfen und Rollstühlen)
abgestellt werden. Davon ausgenommen ist das Abstellen nur, soweit dadurch keine
Fluchtwege versperrt und andere Mitbewohner unzumutbar behindert werden.
Abwesenheit aus der Wohnung
Für die Dauer seiner Abwesenheit oder im Krankheitsfalle hat der Hausbewohner dafür
Sorge zu tragen, dass die Reinigungspflichten eingehalten werden. Bei längerer
Abwesenheit ist ein Schlüssel der Wohnung einer bekannten und leicht erreichbaren
Vertrauensperson auszuhändigen, um im Notfall zur Verhütung bzw. Beseitigung von
Schäden das Betreten der Wohnung zu ermöglichen. Die Verwaltung ist hierüber zu
unterrichten. Es wäre auch möglich, den Schlüssel dem Hausmeister, Vorstand oder
Aufsichtsrat zu übergeben.


Anbau Private Sat-Anlagen
Die feste und sichtbare Installation von privaten Satellitenschüsseln an den Balkonen
oder der Fassade des Hauses ist untersagt!


Anzeigen von Schäden
Schäden oder Mängel am gemeinschaftlichen Eigentum sind unverzüglich dem Hauswart
bzw. der Verwaltung zu melden. Firmen zur Schadensbehebung dürfen von den Bewohnern
nicht selbständig beauftragt werden, außer bei Gefahr im Verzuge. Sind in den jeweiligen
Kellerräumen Absperreinrichtungen der Versorgungsleitungen vorhanden, so darf der
Zugang zu den Absperreinrichtungen nicht durch Gegenstände verstellt werden. Den
Nutzern der betreffenden Kellerräume wird empfohlen, dem Hausmeister einen
Zweitschlüssel zu dem Kellerraum zu überlassen, damit im Gefahrenfall (Wasserrohrbruch,
Undichtigkeit der Heizungsleitungen) schnellstmöglich der Zugang gewährleistet ist.


Ausfall Treppenhausbeleuchtung
Versagt die allgemeine Flur- und Treppenhaubeleuchtung, so ist unverzüglich die
Verwaltung oder sein Beauftragter zu benachrichtigen. Bis Abhilfe geschaffen ist,
soll der Hausbewohner für ausreichende Beleuchtung der zur Wohnung führenden
Treppe und des dazugehörenden Flures sorgen.


Balkonbenutzung
Das Trocknen von Wäsche oder das Auslegen von Betten und dergleichen auf dem Balkon
darf nur unterhalb der Balkonbrüstung erfolgen, so dass es von außen nicht wahrgenommen
werden kann. Blumenbretter und Blumenkästen müssen am Balkon oder auf der
Fensterbank sicher und sachgemäß angebracht werden. Beim Gießen von Blumen ist darauf zu achten, dass das Wasser nicht an der Hauswand herunter läuft und auf
die Fenster und Balkone anderer Mieter tropft.


Fahrzeuge/Fahrräder
Das Abstellen von motorisierten Fahrzeugen vor den Hauseingängen, den Gehwegen und
den Grünflächen ist nicht gestattet. Autos und Motorräder dürfen auf dem Grundstück weder
gewaschen noch dürfen Ölwechsel oder umfangreiche Reparaturen durchgeführt werden.
Beim Befahren der Garageneinfahrten und Parkplätze ist grundsätzlich
Schrittgeschwindigkeit einzuhalten.
Das Abstellen von Fahrrädern ist grundsätzlich auf den dafür vorgesehenen Flächen und
im Fahrradkeller bzw. Mieterkeller gestattet und sollten andere Mieter nicht weiter behindern.


Fenster
Keller-, Boden- und Treppenhausfenster sind in der kalten Jahreszeit geschlossen zu halten.
Dachfenster sind bei Regen und Unwetter zu verschließen und zu verriegeln. Auch in der
kalten Jahreszeit sind die Keller kurzzeitig zu lüften.


Grillen
Das Grillen mit Holzkohle- oder Gasgrills ist auf den Balkonen und auf dem Grundstück
nicht gestattet. Unter Verwendung von Elektrogrills kann auf dem Balkon gegrillt werden.
Geruchsbelästigungen für die Nachbarn sind dabei zu vermeiden.


Keller
Die eisernen Kellerfenstersiebe sind ständig geschlossen zu halten, um das Eindringen von
Ungeziefer zu verhindern. Bei Regen, Sturm und Schnee sind darüber hinaus die Fenster in
Kellerabteilen zu schließen. Entsteht durch die Nichtbefolgung dieser Anordnung Schaden
an fremdem Eigentum, so haftet der betreffende Bewohner.


Lagerung von entzündbaren Materialien
Das Lagern von feuergefährlichen, leicht entzündbaren sowie giftigen/ätzenden Materialien
in Wohnräumen, im Hausflur, Keller und Bodenräumen ist untersagt. Auf dem gemeinsamen
Trockenboden dürfen keine Gegenstände abgestellt werden. Spreng- und Explosionsstoffe
dürfen nicht in das Haus oder auf das Grundstück gebracht werden.


Lüften
Die Wohnung ist auch in der kalten Jahreszeit ausreichend zu lüften. Dies erfolgt möglichst
mehrmals täglich durch kurzfristiges Öffnen der Fenster.


Rauchen
Das Rauchen in gemeinschaftlichen Räumen des Hauses (insbesondere Fluren, Treppen-
haus, Kellergängen, Wasch-, Trocken- und Abstellräumen usw.) ist nicht gestattet.


Schließen der Haustüren
In Erfüllung versicherungsrechtlicher Vorschriften und zum Schutze der Hausbewohner sind
die Haustüren von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr und die Kellertüren und Hoftüren ständig
verschlossen zu halten. Jeder Hausbewohner, der nach den genannten Zeiten noch ein-
oder ausgeht, hat die Türen wieder ordnungsgemäß zu verschließen (nicht abzuschließen).
Tagsüber ist darauf zu achten, dass die Haustüren nach der Benutzung wieder in das
Schloss einrasten. Das Türschloss darf nicht so eingestellt werden, dass sich die Haustür
von außen ohne Schlüssel öffnen lässt. 


Schlüsselverlust

Schlüsselverluste sind unverzüglich der Verwaltung zu melden; Ersatzbestellungen erfolgen über die Verwaltung. Die Kosten für Ersatzschlüssel (und ggf. neue Schlösser bzw. Schließzylinder) hat im verschuldeten Verlustfall der betreffende Bewohner zu tragen). Schlüssel sollten im Übrigen nicht mit Namen- und Anschrift gekennzeichnet werden.

Schmutzbelästigungen


Das Ausgießen aus Fenstern, von Balkonen, auf Treppenfluren, usw. muss unterbleiben.
Es dürfen keine Essensreste zum Füttern von Tieren in die Anlagen geworfen werden.
Schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen gemeinschaftlicher Räume und
Einrichtungsteile hat der Verursacher selbstverantwortlich bzw. auf Weisung der
Hausverwaltung unverzüglich zu beseitigen, ggf. entstandenen Schaden zu ersetzen.
Temperaturen unter dem Gefrierpunkt
Sinkt die Außentemperatur unter den Gefrierpunkt, sind alle geeigneten Maßnahmen zu
treffen, um ein Einfrieren der sanitären Anlagen zu vermeiden. Weiterhin ist im Winter dafür
zu sorgen (auch bei längerer Abwesenheit), dass alle wasserführenden Leitungen (Be- und
Entwässerung, Heizung) vor Frost geschützt werden. Unter Druck stehende
Wasseranschlüsse (insbesondere von Geschirrspül- und Waschmaschinen) sind zumindest
bei mehr als 1-tägiger Abwesenheit zu sichern/abzudrehen. Vor dem Verlassen einer
Wohnung sollte auch stets kontrolliert werden, dass alle Wasserauslässe abgedreht sind.


Tierhaltung
Die Haltung von Haustieren muss von der Verwaltung genehmigt werden. Hiervon
ausgenommen sind Kleintiere (z. B. Vögel, Aquarien, Meerschweine etc.).
Die Hausbewohner haben dafür zu sorgen, dass ihre Tiere ordnungsgemäß gepflegt werden
und keine Verunreinigungen in den gesamten Gemeinschaftsanlagen verursachen. Es ist
verboten, Tiere innerhalb des gemeinschaftlichen Eigentums frei laufen zu lassen;
insbesondere sind Haustiere von den Kinderspielplatzanlagen fernzuhalten. Bei
Nichtbeachtung dieser Verhaltensregelungen kann eine bereits erteilte Erlaubnis nach
einmaliger, erfolgloser Abmahnung widerrufen werden. Das Halten von Reptilien aller Art,
landesunüblichen Tieren, insbesondere Ratten, Mardern, Affen, Wildkatzen und
insbesondere als beängstigend oder als gefährlich zu bezeichnenden Hunden (insbesondere
sogenannten Kampfhunden nach allgemein anerkannten Rassen-Definitionen) ist untersagt.
Gleiches gilt für die Zucht oder den Handel von solchen "gefahrgeneigten" Tieren.


Umzüge
Vor einem Umzug ist der Hausmeister durch den Bewohner zu benachrichtigen. Vor und
nach Umzug hat eine Begehung des Treppenhauses zum Zwecke der Feststellung evtl.
Schäden durch den Hausmeister oder der Verwaltung zu erfolgen. Sofern der Hausmeister
von dem Umzug nicht vorher benachrichtigt wurde, um eine gemeinsame Begehung
vorzunehmen, liegt die Beweislast dafür, dass festgestellte Schäden nicht durch diesen
Umzug verursacht wurden, bei dem Bewohner.
Undichtigkeiten an Wasserleitungen
Bei Undichtigkeiten und sonstigen Mängeln an den Wasserleitungen sind sofort das
zuständig Versorgungsunternehmen und der Vermieter zu benachrichtigen.


Ungeziefer
Das Auftreten von Ungeziefer in Wohnungen ist der Verwaltung unverzüglich mitzuteilen
(z.B. Befall von Schaben/Kakerlaken/Silberfischchen usw.). Kammerjägern darf der Zutritt in
Wohnungen nicht verwehrt werden.


III. Reinigungspflichten

Haus und Grundstück sind in einem sauberen und reinen Zustand zu erhalten.


Abfallbeseitigung
Der Abfall ist entsprechend den jeweils gültigen Vorschriften in Wertstoffmüll und Restmüll
zu trennen. Sperrige Gegenstände dürfen nicht in die Abfallbehälter getan oder müssen
zerkleinert werden. An den Behältern ist vorbei gefallener Unrat sofort wieder zu beseitigen.
Das Lagern und Abstellen von Gegenständen aller Art neben den Abfallbehältern ist nicht
gestattet.
Sperrmüll darf nur zu den angegebenen Abholterminen rausgestellt werden. Hierzu ist der
Vermieter zu Fragen, an welcher Ablagestelle dies hingelegt werden darf. Der Sperrmüll darf
nur unmittelbar vor Abholung vom Mieter raus gestellt werden.


Ausgussbecken
In Ausgussbecken, Bade- sowie Duschwannen und WC's dürfen keine sperrigen Abfälle und
schädlichen Flüssigkeiten gegeben werden. Es ist speziell verboten, das WC quasi als
Abfalleimer zu benutzen, z. B. für Watte, Textilien, Hygieneartikel, Windeln, Zeitungen,
Zigarettenschachteln, Rasierklingen, Bauabfälle, Farbreste, Fette, Öle o. ä.
Hausreinigung
Die Hausbewohner haben die Kellerflure, Treppen, die Treppenhausfenster,
Treppenhausflure, Zugangswege außerhalb des Hauses einschließlich der Außentreppen
und den Boden abwechselnd nach einem bei Bedarf aufzustellenden Reinigungsplan zu
reinigen.
Soweit vertraglich nichts anderes vorgesehen, haben die Hausbewohner abwechselnd nach
einem bei Bedarf von der Verwaltung aufzustellenden Reinigungsplan:
den Hof,
den Standplatz der Müllgefäße,
den Bürgersteig vor dem Haus,
die Fahrbahn, sofern es das in der Gemeinde geltenden Ortsrecht bestimmt,
zu reinigen.
Diese Arbeiten werden derzeit vom Hauswart durchgeführt.


Fußwegreinigung und Winterdienst
Die Reinigung der Gehwege auf dem Grundstück einschließlich Streuen bei Glatteis und das
Beseitigen von Schnee sind gesondert geregelt. Unabhängig davon ist jeder Hausbewohner
gehalten, auf die Sauberkeit und Gefahrlosigkeit der Wege zu achten.


IV. Gemeinschaftseinrichtungen


Für die Gemeinschaftseinrichtungen gelten die Benutzungsordnungen sowie
Bedienungsanweisungen und Hinweisschilder. Einteilungspläne sind zu beachten.
Gemeinschaftsantenne


1. Die Verbindung von Antennenanschlussdose in der Wohnung zum Empfangsgerät
darf nur mit dem hierfür vorgeschriebenen Empfängeranschlusskabel vorgenommen
werden. Soweit das Kabel nicht von dem Wohnungsunternehmen zur Verfügung
gestellt wird, hat es der Hausbewohner auf seine Kosten zu beschaffen. Der Anschluss

darf nicht mit anderen Verbindungskabeln vorgenommen werden, weil hier durch der Empfang der anderen Teilnehmer gestört wird. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass das eigene Gerät beschädigt wird.

2. Der Hausbewohner hat Schäden an der Gemeinschaftsantenne oder Störungen im Empfang, die auf Fehler oder Mängel der Gemeinschaftsantenne schließen lassen, unverzüglich der Verwaltung mitzuteilen. Nur Beauftragte der Verwaltung sind berechtigt, Arbeiten an der Anlage durchzuführen.

3. Der Hausbewohner hat der von der Hausverwaltung beauftragten Firma jederzeit
Auskünfte hinsichtlich der Empfangsanlage und der angeschlossenen Geräte zu
erteilen, zwecks Vornahme von Kontrollen oder Reparatur arbeiten an der
Empfangsanlage das Betreten der Mieträume zu verkehrsüblichen Tageszeiten bzw.
den Test-Sendezeiten zu gestatten und ggf. die Kontrolle der an den

Gemeinschaftsantennenanlage angeschlossenen Geräte zu ermöglichen.

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